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   LSG Niedersachsen-Bremen, 19.05.2011 - L 2 R 224/09   

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https://dejure.org/2011,125010
LSG Niedersachsen-Bremen, 19.05.2011 - L 2 R 224/09 (https://dejure.org/2011,125010)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 19.05.2011 - L 2 R 224/09 (https://dejure.org/2011,125010)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 19. Mai 2011 - L 2 R 224/09 (https://dejure.org/2011,125010)
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  • BSG, 19.12.1996 - GS 2/95

    Bezeichnung von Verweisungstätigkeiten bei der Erwerbsunfähigkeit älterer

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 19.05.2011 - L 2 R 224/09
    Beispiele, welche Einschränkungen jedenfalls nicht zu einer konkreten Benennung veranlassen sollen, stellen insbesondere der Ausschluss von Tätigkeiten, die überwiegendes Stehen oder ständiges Sitzen erfordern, in Nässe oder Kälte zu leisten sind, besondere Fingerfertigkeiten erfordern oder mit besonderen Unfallgefahren verbunden sind, der Ausschluss von Arbeiten im Akkord, im Schichtdienst, an laufenden Maschinen, der Ausschluss von Tätigkeiten, die besondere Anforderungen an das Seh-, Hör- oder Konzentrationsvermögen stellen, und der Ausschluss von Tätigkeiten, die häufiges Bücken erfordern, dar (vgl. BSG, B. v. 19. Juni 1996 - GS 2/95 - BSGE 80, 24).
  • BSG, 17.12.1991 - 5 RJ 73/90

    Erwerbsunfähigkeit bei eingeschränkter Gehfähigkeit

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 19.05.2011 - L 2 R 224/09
    Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, wenn die Grenze dessen, was an Zeitaufwand für einen solchen Fußweg noch für zumutbar zu erachten ist, mit einen Zeitaufwand von 15 Minuten für 500 m einschließlich erforderlicher Pausen veranschlagt wird (BSG, Urteil vom 30. Januar 2002 - B 5 RJ 36/01 R - Breithaupt 2002, 576; vgl. auch BSG Urteil vom 17. Dezember 1991 - 13/5 RJ 73/90 - SozR 3-2200 § 1247 Nr. 10, S 31, wonach der Bereich des Zumutbaren verlassen wird, wenn 20 Minuten für eine Strecke von 500 m benötigt werden).
  • BSG, 30.01.2002 - B 5 RJ 36/01 R

    Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeit bei eingeschränkter Gehfähigkeit

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 19.05.2011 - L 2 R 224/09
    Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, wenn die Grenze dessen, was an Zeitaufwand für einen solchen Fußweg noch für zumutbar zu erachten ist, mit einen Zeitaufwand von 15 Minuten für 500 m einschließlich erforderlicher Pausen veranschlagt wird (BSG, Urteil vom 30. Januar 2002 - B 5 RJ 36/01 R - Breithaupt 2002, 576; vgl. auch BSG Urteil vom 17. Dezember 1991 - 13/5 RJ 73/90 - SozR 3-2200 § 1247 Nr. 10, S 31, wonach der Bereich des Zumutbaren verlassen wird, wenn 20 Minuten für eine Strecke von 500 m benötigt werden).
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